Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben es gehört, der Bundesrat hat weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zudem wurden neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren.
Dafür hat der Bundesrat entscheidende Lockerungen bei der Härtefall-Regelung und höhere A-fonds-perdu-Beiträge beschlossen.
BR – Coronavirus: Bund baut Unterstützung über das Härtefallprogramm aus
Zusammengefasst gelten folgende Regelungen für Härtefälle.
Regelung | Stand | Relevant für Getränkegrossisten? |
Umsatzausfall im Jahr 2020 mindestens 40 % | wie bisher | ja, Getränkegrossisten können Härtefall anmelden |
Umsatzausfall letzte 12 Monate mind. 40% | neu | ja, Grossisten können Härtefall anmelden (gilt auch für 2021 erfolgte Umsatzrückgänge) |
Gelockerte Bedingungen um Härtefallhilfe zu erhalten.
Bei Schliessung von 40 Tagen kein Nachweis eines Umsatzausfalls nötig. |
neu | nicht relevant für Getränkegrossisten |
Höchstbeträge für à-fonds-perdu-Leistungen | bisher: max. 10 % des Umsatzes und 500’000 CHF pro Unternehmen
NEU ab 13.1.2021: max. 20 % des Umsatzes und 750’000 CHF pro Unternehmen |
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Diverse Voraussetzungen | wie bisher |
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Der SwissDrink gehen diese neuen Härtefall-Regelungen zu wenig weit – vor allem da unsere Getränkegrossisten als Gastrozulieferer von diesen Lockerungen nur wenig profitieren können. Die SwissDrink macht nun politisch Druck, damit auch Zulieferer und Dienstleister des Gastgewerbes besser von finanziellen Unterstützungsmassnahmen profitieren können. Wir fordern beim Bundesrat folgende drei konkrete Massnahmen:
Die bisherigen Briefe an den Bundesrat mit unseren Forderungen sehen Sie im Anhang.
Brief vom 11.01.2021: Getränkegrossisten in existentiellen Nöten
Brief vom 14.12.2021: Bezifferung des Schadens für die Getränkebranche
Getränkegrossisten, welche einen Umsatzrückgang von 40 % nachweisen können, empfehlen wir die Beantragung einer Härtefallenschädigung. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Die Beantragung ist kantonal unterschiedlich geregelt und teilweise anspruchsvoll. Falls nötig empfehlen wir Ihnen dazu die Unterstützung Ihres Treuhänders, welcher das Beantragungsverfahren in Ihrem Kanton bestens kennt.
Nachfolgend finden Sie den Link von Ihrem Kanton, welcher Sie direkt zu den Regelungen und Anträgen führt:
Härtefallhilfe: Kommunikation Eidg. Finanzverwaltung EFV
Tel. +41 58 465 16 06 / kommunikation@efv.admin.ch
Link PDF: Neue Härtefallverordnung
Entscheidend ist nun, wie schnell die Härtefallgelder ausbezahlt werden, denn die Auszahlung ist immer noch Sache der Kantone.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben. Die SwissDrink wird Ihre Grossisten während des ganzen Lockdowns unterstützen – sei es politisch oder mit Rat und Tat.
Mit freundlichen Grüssen
SwissDrink Genossenschaft
Stefan Gloor
Geschäftsleiter